Der Rechtsmissbrauch durch Unterdrucksetzung

Der Rechtsmissbrauch durch Unterdrucksetzung

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs kann dann durchgreifen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche nicht zur Durchsetzung lauterer Ziele genutzt wird, sondern zur Verschaffung eines eigenen Vorteils. Wann das der Fall ist, muss im Einzelfall genau geprüft werden.


Hierzu muss man wissen, dass der Rechtsmissbrauchseinwand, der im Wettbewerbsrecht in § 8 IV UWG geregelt ist, dazu führt, dass keine Ansprüche des Mitbewerbers gegenüber dem anderen Mitbewerber geltend gemacht werden können. Ein solcher Rechtsmissbrauch liegt beispielsweise dann vor, wenn mit einer Abmahnung sachfremde Ziele verfolgt werden. Als sachfremde Ziele kommen Verschiedene in Betracht. Ein solches sachfremdes Ziel ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Abmahnung nicht deshalb erfolgt, weil ein Wettbewerbsverstoß unterbunden werden soll, sondern dazu benutzt wird, um sich einen dem Wettbewerbsrecht fernliegenden andersartigen Vorteil zu verschaffen.

Nachfolgend können Sie hierzu eine Entscheidung nachlesen, die sich mit dieser Thematik beschäftigt:

1. Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem es um zwei im Wettbewerb stehende Parteien ging. Der spätere Kläger sprach gegenüber der späteren Beklagten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen falscher Produktangaben aus. Nachfolgend schrieb dieser der späteren Beklagten eine E-Mail mit folgenden Inhalt: „Es gibt zwei Möglichkeiten, wie wir miteinander verfahren: 1. Abmahnung durch Rechtsanwalt mit entsprechenden Kosten, Rücknahme der Produkte aus dem Markt und viel Ärger mit den Kunden oder 2. Sie beenden die Zusammenarbeit mit Ihrem heutigen Lieferanten (dessen Name mich sehr interessieren würde) und setzen unsere Filter ein.“. Als die spätere Beklagte auf dieses Angebot nicht einging und auch nicht reagierte, machte der Kläger einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend. Diese wurde vom Ausgangsgericht auch erlassen. Gegen eine solche Entscheidung wendete sich die Beklagte.

2. Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 17.07.2010 unter dem Aktenzeichen 5 U 16/10 das Verfügungsurteil aufgehoben und den geltend gemachten Anspruch zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass das Verhalten des Verfügungsklägers zeige, dass es ihm nicht um Herstellung der Wettbewerbsparität ginge, sondern um die Verschaffung eines eigenen Vorteils. So zeige der Inhalt der E-Mail, dass es sein Ziel gewesen sei, die Beklagte unter Druck zu setzen. Durch die Absicht, der Beklagten eine Geschäftsbeziehung mit der Klägerin aufzuzwingen, komme zutage, dass es allein um die Erzielung eines eigenen geschäftlichen Vorteils ging.

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