Was ist bei der Werbung für Auslaufmodelle zu beachten?

Was ist bei der Werbung für Auslaufmodelle zu beachten

Bei der Werbung für ein Auslaufmodell muss beachtet werden, dass das Produkt auch als solches zu bezeichnen ist. Denn diese dem Produkt anhaftende Eigenschaft ist für den Verbraucher von Bedeutung.


Hierzu muss man wissen, dass mit der Änderung des UWG zum Jahr 2008 ein neuer Tatbestand eingeführt wurde und zwar der § 5 a UWG. Dort wird jetzt die Irreführung durch Unterlassen ausdrücklich geregelt, wobei dieses kein gänzlich neues Rechtsinstitut ist, sondern vielmehr früher unter den § 5 UWG fiel. Nach diesem neuen Tatbestand ist es irreführend, wenn Tatsachen nicht mitgeteilt werden, die Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung haben. Dabei ist es nach § 5 a Abs. 2 UWG irreführend, wenn Informationen vorenthalten werden, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich sind. Was unter einem wesentlichen Umstand zu verstehen ist, ist dabei nicht geregelt, allerdings teilt der Absatz 3 mit, welche Umstände in jedem Fall als wesentlich gelten sollen.—

Nachfolgend können Sie hierzu eine Entscheidung nachlesen, die sich mit dieser Thematik beschäftigt:

1. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem die spätere Beklagte einen Fachmarkt für elektrische und elektronische Geräte betrieb. Im Jahr 2002 hatte diese in einer Zeitungsbeilage einen digitalen Camcorder beworben. Dabei war es zur Zeit dieser Zeitungsbeilage, nach den späteren Feststellungen im Rahmen des Rechtsstreits, so, dass bereits die Herstellung und Auslieferung dieses Produktes eingestellt worden war und es ein Nachfolgemodell gab. Auf den Umstand, dass es sich um ein Auslaufmodell handelte, hatte die spätere Beklagte allerdings nicht hingewiesen. Dieser Umstand kam einem Wettbewerbsverband zur Kenntnis, der mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eine Irreführung geltend machte und eine Unterlassungserklärung forderte. Als die spätere Beklagte keine solche Erklärung abgab, wurde der Anspruch gerichtlich geltend gemacht. Erstinstanzlich wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt, wogegen sich die Berufung der Beklagten wendete.

. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.09.2010 unter dem Aktenzeichen I-20 U 171/02 die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und ist damit den Rechtsausführungen des Ausgangsgerichts gefolgt. Dabei führte das Gericht aus, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht gegeben sei. So habe der Bundesgerichtshof schon vor langer Zeit entschieden, dass bei hochwertigen Geräten grundsätzlich eine Verpflichtung bestehe, darauf hinzuweisen, dass es sich um Auslaufmodelle handle. Dabei gelten als Auslaufmodelle solche Geräte, die vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst als Auslaufmodelle bezeichnet werden. Da aber nach den Feststellungen im Rechtsstreit festgestellt worden sei, dass dieses Gerät schon mehr als ein Jahr vorher nicht mehr in der Herstellerliste und das Nachfolgemodell mehr als 6 Monate vor Anzeigenschaltung in der Herstellerliste enthalten war, sei dies ein Auslaufmodell gewesen. Auf diesen Umstand hätte aber die Beklagte hinweisen müssen, da dies ein Umstand ist, der für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von besonderer Relevanz sei.

0 0 vote
Article Rating
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments