Ist bei einer Wartungsseite ein Impressum notwendig?
Wartungsseiten oder Vorschaltseiten werden manchmal einer Webseite vorangestellt. Betreibt jemand geschäftsmäßig ein Unternehmen, das eine Webseite hat, so muss diese Webseite nach den gesetzlichen Vorschriften ein Impressum mit Name, Anschrift, Vertreter und Kontaktdaten enthalten. Nur wenn die Seite in den Wartungsmodus geschaltet wird und darüber momentan keine Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, kann die Angabe eines Impressums entfallen.
I. Einleitung
Hierzu muss man wissen, dass derjenige, der geschäftsmäßig eine Onlineseite betreibt, beispielsweise gemäß § 5 TMG ein Impressum bereit zu halten hat. Dabei müssen verschiedene Angaben zum Diensteanbieter gemacht werden, wie der Name, die Adresse und die Kontaktdaten. Es kommt nicht allzu selten vor, dass diese Onlineseite vom Diensteanbieter komplett überarbeitet wird. Zumeist wird dann die dahinterliegende Seite der betreffenden Domain offline gestellt und dort beispielsweise ein Baustellenschild hinterlegt, also eine Wartungsseite geschaltet. Fraglich ist aber, ob auch in einem solchen Fall ein Impressum unbedingt angegeben werden muss.
Mit dieser Fragestellung soll sich der nachfolgende Fall beschäftigen:
1. Das Landgericht Düsseldorf hatte einen Fall zu entschieden, bei dem die beiden spätere Parteien des Rechtsstreites Werbeagenturen waren, es sich also um konkrete Mitbewerber handelte. Die spätere Beklagte betrieb dabei im Internet eine Webseite, die zu einem bestimmten Zeitpunkt als sogenannte Baustellenseite betrieben wurde und dort folgender Wortlaut zu lesen war: „Alles für die Marke“. Später fand sich auf der Webseite der Hinweis, dass diese überarbeitet werde. Es handelte sich also um eine Wartungsseite. Auf dieser Seite befand sich zwar die Angabe einer E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer. Weitere Angaben für ein vollständiges Impressum wurden jedoch nicht gegeben. Als die spätere Klägerin dies feststellte, mahnte sie die spätere Beklagte mit Hinweis auf den Impressumsverstoß auf der Wartungsseite unter Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Daraufhin gab die spätere Beklagte eine Unterwerfungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung der geforderten Rechtsanwaltskosten. Deshalb machte die Klägerin den mutmaßlichen Zahlungsanspruch gerichtlich geltend.
2. Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.12.2010 unter dem Aktenzeichen 12 O 312/10 diese Zahlungsklage als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Klägerin keinen Kostenerstattungsanspruch im Sinne des UWG habe, da die Abmahnung nicht berechtigt gewesen sei. Nach § 5 TMG habe der Diensteanbieter für geschäftsmäßige Telemedien verschiedene Angaben zu machen. Die Wartungsseite der Beklagten allerdings falle nicht unter diese Vorschrift, da es an einer geschäftsmäßigen Betätigung fehle. Zum maßgeblichen Zeitpunkt habe die Webseite keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt, denn es wurde keine konkrete Leistung beworben. Auch die Angabe des Slogans auf der Wartungsseite führe zu keinem anderen Ergebnis.
II. Fazit
Bei Wartungsseiten kann die Angabe eines Impressums entfallen.