Einschaltung Prozessfinanzierer rechtsmissbräuchlich?
Ein Rechtsmissbrauch bei Einschaltung eines Prozessfinanzierers kann unter Umständen dann vorliegen, wenn dadurch der mutmaßliche Gläubiger jeglichem Kosten- und Verlustrisiko enthoben wird. Das ist anzunehmen, wenn der mutmaßliche Gläubiger von jeglichen Prozessrisiko freigestellt ist. Ob diese Umstände vorliegen, ist allerdings Frage des Einzelfalls.
Hierzu muss man wissen, dass gemäß § 8 IV UWG einem Unterlassungsanspruch entgegen gehalten werden kann, dass dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wurde. Dabei kommen für das Vorliegen dieses Merkmals verschiedene Tatsachen in Betracht. So kann der Rechtsmissbrauch einerseits damit begründet sein, dass mit der Abmahnung sachfremde Ziele verfolgt werden, anderseits aber auch damit, dass sich das Abmahnverhalten zugunsten des Prozessvertreters verselbständigt hat, also der eigentliche Mitbewerber das Geschehen aus der Hand gibt. Intensiviert wird dabei der Verdacht des Rechtsmissbrauchs dann, wenn zudem der Mitbewerber von jedem finanziellen Risiko freigestellt wird, es also letztlich für diesen egal ist, wie die wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung ausgeht.
Nachfolgend können Sie hierzu eine Entscheidung nachlesen, die sich mit dieser Thematik beschäftigt:
1. Das Kammergericht Berlin hatte jetzt einen Fall vorliegen, bei dem die Parteien Mitbewerber waren. Dabei machte die spätere Klägerin gegenüber der späteren Beklagten außergerichtlich einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Widerrufsbelehrung geltend. Als die spätere Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verweigerte, wurde der Unterlassungsanspruch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht, der allerdings abgelehnt wurde. Danach machte die Klägerin den Unterlassungsanspruch und den Kostenerstattungsanspruch im Rahmen einer Klage geltend. Der Beklagte brachte im Rahmen des Rechtsstreits vor, dass der Unterlassungsanspruch und die Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten vor dem Hintergrund rechtsmissbräuchlich wäre, das die Klägerin eine umfangreiche Abmahntätigkeit zeige. Zudem habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Angebote kostenneutraler Abmahnungen veröffentlicht. Dabei wirke die Klägerin, der Prozessbevollmächtigte und eine Prozessfinanzierungsfirma zusammen. Es sei davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte mit der Klägerin eine Vereinbarung getroffen habe, wonach diese an den Gebühreneinnahmen des Prozessvertreters aus der Abmahntätigkeit beteiligt werde. Auch spreche der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Abmahnungen im Namen der Klägerin aus, obwohl die Klägerin bereits ihre Tätigkeit bei eBay eingestellt habe. Die Klägerin wies diese Einwendungen als nicht gegeben zurück. Das Landgericht Berlin hatte die Klage wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit der Berufung.
2. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 03.08.2010 unter dem Aktenzeichen 5 U 82/08 die Berufung zurückgewiesen. Als Begründung führte das Gericht aus, dass zunächst ein Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG dann anzunehmen sei, wenn ein Rechtsanwalt seinen Auftraggeber ganz oder teilweise vom Kostenrisiko freistelle. Werde dem Mandanten im Zusammenwirken von Rechtsanwalt und einem Prozessfinanzierer eine kostenfreie Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nebst einer Profitmöglichkeit angeboten, müsse dementsprechend das Gleiche gelten. Bei einem solchen Modell der Rechtsverfolgung sei zu vermuten, dass die Ansprüche nicht aus Gründen des Wettbewerbs geltend gemacht werden, sondern als Erzielung von Einnahmen für den Rechtsanwalt. Zudem sei die Einschaltung eines Prozessfinanzierers für die Verfolgung einer Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche dann missbräuchlich, wenn der Gläubiger damit jeglichem Kosten- und Verlustrisiko enthoben werde. Diese zuvor genannten Entscheidungsgrundlagen seien vorliegend auch gegeben, denn die Beklagte habe hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Einwendungen dargetan, die die Klägerin nicht hinreichend in Abrede gestellt habe. So sei schon in erster Instanz sich nicht konkret zum Verhältnis untereinander geäußert worden. Darüber hinaus habe die Klägerin in einem Ermittlungsverfahren ausgesagt, dass diese noch nie an den Prozessbevollmächtigten Geld gezahlt habe.