Fachanwalt hilft im Markenrecht bei einer Abmahnung.

Profitieren Sie von den gesammelten Erfahrungen.

Abmahnung im Markenrecht durch Fachanwalt aus München

Bei der Abmahnung im Markenrecht kann Ihnen TS Legal mit Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Thomas R. M. Sachse aus München zur Seite stehen und Sie umfassend und zielführend beraten und vertreten.

Soll eine Abmahnung im Markenrecht abgewehrt werden?

Das Grundwesen einer Abmahnung im Markenrecht

Wenn eine nicht rechtmäßige Nutzung einer eingetragenen Marke, beispielsweise durch den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen, vorliegt, erfolgt zunächst eine Abmahnung. In dieser wird der Abgemahnte darüber informiert, dass sein Verhalten laut Markengesetz (MarkenG) oder der EU- Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMV) nicht rechtmäßig war und fordert ihn dazu auf, dieses Verhalten zu unterlassen. Die Abmahnung im Markenrecht erfolgt außergerichtlich. Dabei muss der Abgemahnte eine unterzeichnete Unterlassungserklärung abgeben, welche strafbewehrt ist. Dies muss meist in einer sehr kurzen Frist erfolgen. Dies liegt darin begründet, dass der Abmahnende seine Ansprüche auf Unterlassung in einem gerichtlichen Eilverfahren durchsetzen möchte, sollte keine andere Möglichkeit bestehen. Der Markeninhaber darf abmahnen, wenn er mit der Eintragung der Marke das alleinige Recht der Nutzung der Marke für geschützte Dienstleistungen oder Waren erwirbt.

Inhalt einer Mahnung im Markenrecht

Die Abmahnung im Markenrecht sollte eine möglichst genaue Beschreibung der Markenverletzung mit angefügter rechtlicher Begründung enthalten, um dem Abgemahnten deutlich zu machen, worin die Markenrechtsverletzung besteht. Zudem enthält sie eine Aufforderung das Verhalten, welches zu einer Markenrechtsverletzung führt, unverzüglich zu unterlassen und dies durch die bereits formulierte, angefügte Unterlassungserklärung zu verdeutlichen. Möglicherweise folgt daraufhin eine Androhung von weiteren rechtlichen Schritten, beispielsweise mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung. Gleichzeitig wird in der Abmahnung dazu aufgefordert, die für den Abmahnenden entstehenden Kosten (beispielsweise für einen Rechtsanwalt) innerhalb einer bestimmten Zeit zu begleichen.

Beifügen einer Vollmacht

Es stellt sich bei einer Abmahnung im Markenrecht immer wieder die Frage, ob bereits der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt eine Vollmacht des Verletzten beigefügt werden muss. Wie der BGH in einem Urteil vom 29.05.10 (Az. I ZR 140/08) entschieden hat, ist das jedoch nicht immer der Fall. Denn es handelt sich bei der Abmahnung im Markenrecht nicht um ein so genanntes einseitiges Rechtsgeschäft. Damit ist sie ohne eine rechtsgestaltende Wirkung und unterfällt nicht der Regelung des § 174 BGB.

Kosten einer Abmahnung im Markenrecht

Aufgrund der bereits angesprochenen Anwaltskosten, welche der Abgemahnte begleichen muss, ist eine Abmahnung mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Das Honorar des Rechtsanwaltes richtet sich laut dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt nach dem zu Grunde gelegten Streitwert. Dieser hängt von dem Wert der verletzten Marke und de Schwere des Verstoßes ab. Allerdings muss dieser Betrag ausschließlich beglichen werden, wenn die Abmahnung berechtigt ist, doch dazu später mehr. Die Anwaltskosten können selbst bei abgegebener Unterlassungserklärung eingeklagt werden.

Beispiele zur Berechnung der Kosten

Der Streitwert einer Abmahnung im Markenrecht liegt für gewöhnlich zwischen 25.000 und 100.000 Euro. Daraus ergeben sich Anwaltskosten für den Rechts. oder Patentanwalt von ca. 1.250 und 2.500 Euro. Dies klingt natürlich nach sehr viel, ist aber verglichen mit einem gerichtlichen Verfahren sehr günstig. Beispielsweise kostet die Durchführung eines Gerichtsverfahrens bei einem Streitwert von 50.000 Euro 8472.18 Euro. Diese Kosten setzen sich aus den eigenen Anwaltskosten, den Gerichtskosten sowie den fremden Anwaltskosten zusammen. Eine Abmahnung im Markenrecht hätte in diesem Fall den Abgemahnten lediglich 1.600 Euro gekostet. Daher ist es wichtig, die geltend gemachten Ansprüche zu prüfen und wenn diese berechtigt sind, fristgerecht die Unterlassungserklärung abzugeben. Ansonsten könnte es zu einer deutlich kostspieligeren Klage kommen, die Anwaltskosten der Abmahnung müssen aber trotz allem beglichen werden.

Vorgehen bei einer Abmahnung im Markenrecht

Zunächst gilt es bei einer Abmahnung im Markenrecht, Ruhe zu bewahren. Auch wenn der Streitwert bei 50.000 bis 100.000 Euro liegt, müssen Sie diesen Betrag nicht zahlen. Er bildet nur die Grundlage zur späteren Berechnung der Anwaltskosten. Trotzdem sollten Sie dringend auf die Abmahnung im Markenrecht reagieren. Kontaktieren Sie so früh wie möglich einen Rechtsanwalt, um die gegebenen Fristen für die Unterlassungserklärung einzuhalten. Sonst kann der Abmahnende sich gerichtliche Hilfe nehmen und den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen. In dem anschließenden gerichtlichen Verfahren kann das Gericht, teilweise innerhalb eines Tages, entscheiden, ohne Ihre Argumente angehört zu haben, also ohne mündliche Verhandlung. Dementsprechend ungünstig fällt für Gewöhnlich das Ergebnis eines solchen Gerichtsverfahrens aus. Der daraus resultierende Beschluss wird durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Die resultierenden Kosten sind meistens ein Vielfaches der durch die Abmahnung verursachten.

Nie ungeprüft eine Erklärung abgeben

Geben Sie niemals eine nicht durch einen Rechtsanwalt geprüfte Unterlassungserklärung ab! Häufig sind sowohl die berechneten Anwaltskosten, als auch der Streitwert zu hoch angesetzt und die Unterlassungsklage zu weit formuliert. Die Unterlassungserklärung ist wie ein Vertrag und verpflichtet Sie zu ihrer uneingeschränkten Einhaltung. Das Unterzeichnen dieser ist unwiderruflich. Das Markenrecht ist sehr speziell. Dies kann nur ein Rechtsanwalt gut einschätzen, nehmen sie also anwaltliche Beratung in Anspruch. Auch ist es unklug, zu schnell mit dem Abmahner Kontakt aufzunehmen und so zu viel einzugestehen. Verlassen Sie sich auch nicht auf Internetforen, da jeder Einzelfall einer Abmahnung im Markenrecht speziell ist und einzeln geprüft werden muss. Vor allem sollte der Anwalt prüfen, ob die Markenrechtsverletzung überhaupt besteht. Dies ist beispielweise nicht der Fall, wenn ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht vorliegt (§ 14 Abs. 2 MarkenG) oder beispielsweise die Marke nur als beschreibende Angabe genutzt wurde und dieses Verhalten zulässig war (§ 23 MarkenG). Auch wenn die Rechte des Abmahnenden an der Marke erschöpft sind (§ 24 MarkenG) oder die markenrechlichen Ansprüche des Abmahnenden aufgrund der Nichtbenutzung der Marke ausgeschlossen sind (§ 25 MarkenG), ist die Abmahnung im Markenrecht nicht zulässig. Besonders geprüft werden sollte auch, ob Sie überhaupt für die Markenrechtsverletzung verantwortlich sind oder die Unterlassungserklärung zu weit formuliert ist. Zudem sollte die Höhe der Vertragsstrafe und der Anwaltskosten geprüft werden. Schlussendlich sollte noch geklärt werden, ob die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist.

Handlung bei einer berechtigten Abmahnung im Markenrecht

Wenn die Abmahnung im Markenrecht grundsätzlich durchaus berechtigt ist, wird der Rechtsanwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung formulieren, um sich nicht für mehr als unbedingt nötig zu verpflichten. Auch sollte die Höhe der Vertragsstrafe modifiziert werden. Streichen Sie diese jedoch niemals komplett aus der Unterlassungserklärung, da sonst die Unterlassungserklärung als nicht ernsthaft eingestuft wird. Lassen Sie sich jedoch nicht auf eine überhöhte Vertragsstrafe ein. Ähnliches gilt für die zu bezahlenden Abmahnungskosten. Hier wird jedoch die Unterlassungserklärung abgegeben und anschließend die Zahlung der Abmahnungskosten verweigert. Ist die Abmahnung nicht rechtmäßig, sollten Sie sich durch Ihren Anwalt beraten lassen. In jedem Fall sollte individuell entschieden werden, ob man es auf eine Klage des Abmahnenden ankommen lässt und dafür eine Verteidigung vorbereitet, oder in man eine aktive negative Feststellungsklage formuliert und so gegen den Abmahnenden vorgeht. Im letztgenannten Fall sollte eine Löschung der Marke beim Patent- und Markenamt beantragt werden. Oft ändert sich die Verhandlungsbasis grundlegend, wenn der Markeninhaber um seine Marke kämpfen muss.

Die Unterlassungserklärung einer Abmahnung im Markenrecht

Die Unterlassungserklärung dient dem Abmahnenden dazu, sich vertraglich die Unterlassung der Verwendung einer Marke bescheinigen zu lassen. Zumeist ist sie strafbewehrt, was bedeutet, dass eine Wiederholung der Verletzung des Markenrechts mit einer hohen Strafe verbunden wäre. Sie sorgt damit auch dafür, dass der Markeninhaber nicht mehr auf Unterlassung klagen kann, mit dieser außergerichtlichen Einigung gilt der Fall als beendet. Dafür kann sich der Abmahnende sicher sein, dass es nicht erneut zu einer Verletzung nach der Abmahnung im Markenrecht kommt. Die Unterlassungserklärung ist für gewöhnlich 30 Jahre lang gültig, weswegen dringend davon abzuraten ist, diese ohne vorherige Prüfung durch einen Rechtsanwalt zu unterzeichnen. Die Unterlassungserklärung ist ausschließlich dazu da, um die Wiederholung der Markenrechtverletzung zu vermeiden. Der Abmahnende hat jedoch nicht das Recht, diese frei zu bestimmen. Deswegen ist es im Allgemeinen sinnvoll, eine modifizierte Abmahnungserklärung abzugeben, welche die Pflichten minimiert. Beispielswese ist es möglich, die Vertragsstrafe in das Ermessen der Gläubiger zu legen und keine exakte Höhe festzulegen (Hamburger Brauch).

Rechtsmissbräuchliches Vorgehen

Wenn Sie die Vermutung (natürlich geprüft durch Ihren Rechtsanwalt) haben, dass die Abmahnung im Markenrecht nicht rechtmäßig ist, sollten Sie besser keine Unterlassungserklärung abgeben, es sei denn, sie können sich sicher sein, die beschriebene Handlung in Zukunft eh nicht mehr durchzuführen. Die Unterlassungserklärung ist auch wirksam, wenn die Abmahnung im Markenrecht nicht begründet ist, da sie einen Unterlassungsvertrag darstellt. Auf gar keinen Fall sollten Sie sich mit einer Unterlassungserklärung in einem solchen Fall zu Schadenersatzzahlungen oder der Zahlung von Anwaltskosten verpflichten, da auch diese rechtskräftig sind, auch wenn die Abmahnung im Markenrecht unberechtigt ist.