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Reichweite eines Unterlassungstitels bei Handlungen

Die Reichweite eines Unterlassungstitels bei ähnlichen Wettbewerbshandlungen

 


Unter einen in einem Urteil festgehaltenen Unterlassungsanspruch fallen nicht nur identische Handlungen, sondern auch solche, die von dem wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen. Nicht darunter fallen aber solche, die der Handlung nur ähnlich sind. Ob das eine oder andere vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.


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Ist eine andere Domain vom Verbotstenor mitumfasst

Ist eine andere Domain vom Verbotstenor einer Werbeanzeige mit umfasst

 


Ein gerichtlicher Verbotstenor erfasst nicht nur identische Handlungen, sondern auch solche, die von dem wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen. Eine Ausdehnung des Schutzbereichs des Titels auf solche Wettbewerbshandlungen, die der verbotenen Handlung aber im Kern lediglich ähnlich sind, ist dagegen nach der Natur des Vollstreckungsverfahrens nicht möglich.


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Die fehlende Verwechslungsgefahr bei einer Marke


Für einen markenrechtlichen Anspruch auf Unterlassung ist eine Verletzung einer Marke erforderlich. Diese kann sich aus der Nutzung einer identischen oder einer ähnlichen Marke ergeben. Neben diesem Merkmal muss aber auch eine Nutzung für gleiche oder sehr ähnliche Waren – oder Dienstleistungen vorliegen. Fehlt es an einem der vorgenannten Voraussetzungen, dann scheidet eine Markenverletzung aus.


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Bezeichnung eiPott für Eierbecher Markenrechtsverstoß?

Verletzt die Bezeichnung „eiPott für Eierbecher kennzeichenrechtliche Rechte von Apple

Eine Verwechslungsgefahr zwischen Zeichen ist dann gegeben, wenn entweder eine schriftbildliche, begriffliche oder klangliche Ähnlichkeit besteht. Hinzukommen muss aber auch eine Warenähnlichkeit. Liegt eine solche Warenähnlichkeit nicht vor, scheiden auch eine Verwechslungsgefahr und damit eine Markenverletzung, also die Verletzung der Rechte, aus.


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Die Verwechslungsgefahr bei Kollision einer Marke

Die Verwechslungsgefahr bei Kollision einer eingetragenen Marke mit einer anderen

Man kann die Verwechslungsgefahr zweier sich gegenüberstehender Zeichen nicht pauschal bejahen oder verneinen. Es kommt immer auf den Einzelfall an und bedarf einer genauen Prüfung. Dabei ist zum Beispiel neben einem bildlichen Eindruck auch entscheidend, ob die sich gegenüber stehenden Warenklassen oder Dienstleistungsklassen gleich oder sehr ähnlich sind.


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