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Kostenerstattung bei Nichtverfolgung des Anspruchs

Die Kostenerstattung einer Abmahnung bei Nichtverfolgung des Anspruchs

Stellt sich eine Abmahnung als berechtigt heraus, hat der Gläubiger eines aus dem gewerblichen Rechtsschutz stammenden Unterlassungsanspruch auch Anspruch auf Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten. Nur dann wenn dieser Unterlassungsanspruch nach der Abmahnung nicht weiterverfolgt wird, scheidet eine Kostenerstattung aus, da dann keine nachvollziehbaren Gründe dafür vorliegen.


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Double-Opt-In-Verfahren für telefonische Werbeanrufe?

Double-Opt-In-Verfahren für telefonische Werbeanrufe

 


Die Zulässigkeit von Werbeanrufen bemisst sich nach § 7 UWG. Danach muss der Verbraucher diesen zuvor ausdrücklich zugestimmt haben. Grundsätzlich kommt zwar der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht. Allerdings ist das Double-Opt-In-Verfahren nicht geeignet, das Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen zu belegen. Denn es ist nicht sichergestellt, dass die angegebene Telefonnummer dem Verbraucher gehört.


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Die fehlende Verwechslungsgefahr bei einer Marke


Für einen markenrechtlichen Anspruch auf Unterlassung ist eine Verletzung einer Marke erforderlich. Diese kann sich aus der Nutzung einer identischen oder einer ähnlichen Marke ergeben. Neben diesem Merkmal muss aber auch eine Nutzung für gleiche oder sehr ähnliche Waren – oder Dienstleistungen vorliegen. Fehlt es an einem der vorgenannten Voraussetzungen, dann scheidet eine Markenverletzung aus.


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Der Rechtsmissbrauch durch Unterdrucksetzung

Der Rechtsmissbrauch durch Unterdrucksetzung

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs kann dann durchgreifen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche nicht zur Durchsetzung lauterer Ziele genutzt wird, sondern zur Verschaffung eines eigenen Vorteils. Wann das der Fall ist, muss im Einzelfall genau geprüft werden.


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Markenrechtliche Auskunftsansprüche im Eilverfahren?

Können im Markenrecht Auskunftsansprüche im Eilverfahren geltend gemacht werden

Der markenrechtliche Auskunftsanspruch kann nicht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, weil es sich um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handelt. Zudem würden damit Tatsachen geschaffen werden, die bei Aufhebung des Beschlusses möglicherweise nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.


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